- Amtlicher Lageplan:
-
Einsicht
und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Katasterauskunft)
- Anträge (Vereinigung/Teilung) öffentlich zu beglaubigen
-
Bescheinigungen
zu beurkunden
- Sachverständige Tätigkeit in vermessungstechnischen Angelegenheiten (z.B. für Gerichte)
- Bodenordnung (Umlegung / Flurbereinigung)
- Absteckungsarbeiten jeglicher Art
o
Grob- und Feinabsteckungen für Gebäude
- Grenzanzeige
- Höhenvermessungen:
o Feinnivellement höchster Genauigkeit
- Topographischer Lageplan und topographische Vermessungen
- Erstellung von Bebauungsplänen
- Aufmessung von Kanal und Versorgungsleitungen
- Beratung und Mithilfe bei der Planung ihres Bauvorhabens
- Aufbau und Aktualisierung der Amtlichen Basiskarte
- Verkehrswertgutachten über bebaute und unbaute Grundstücke
- Mietflächenbestimmung von einzelnen Wohnungen, Häuser oder Wohnkomplexe
Die hoheitlichen Tätigkeiten sind die Tätigkeiten, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Beliehener Unternehmer des Staates vorbehalten sind um, neben den Behörden, Aufgaben der öffentlichen Vermessungsverwaltung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören:
Bescheinigungen über Tatbestände, die wir durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, zu beurkunden
Sind Ihre Grenzzeichen verschwunden und Sie wollen diese wiederherstellen oder sie sind sich nicht sicher wie ihre Grenze verläuft?
Wir stellen Ihre Grenzen und Ihre Grenzzeichen nach den vorhandenen Katasterunterlagen wieder her und überführen Ihre Grenzpunkte in Koordinatenkatasterqualität. Dazu werden die örtlichen Grenzen neu vermessen und im Innendienst ausgewertet. Nach der Auswertung werden Ihnen die Grenzen in einem sogenannten „Grenzniederschriftstermin“ gezeigt. In diesem wird eine Urkunde aufgenommen, in der die Lage der Grenzen und die Grenzzeichen zweifelsfrei und gerichtsfest dargestellt werden. Abschließend werden die Unterlagen beim Katasteramt eingereicht. Dort werden die neuen Grenzzeichen ins Kataster eingepflegt.
Die Teilungsvermessung ist notwendig, wenn ein Teil eines Grundstücks abgetrennt werden soll um es beispielsweise zu verkaufen, unentgeltlich zu übertragen oder eigenständig zu belasten (Baulasten, Hypothek). Nach Wunsch und unserer fachmännischen Beratung kann das Grundstück in zwei oder mehrere Flurstücke zerlegt werden. Dazu werden die örtlichen Grenzen neu vermessen und im Innendienst ausgewertet. Nach der Auswertung werden Ihnen die Grenzen in einem sogenannten „Grenzniederschriftstermin“ gezeigt. In diesem wird eine Urkunde aufgenommen, in der die Lage der Grenzen und die Grenzzeichen zweifelsfrei und gerichtsfest dargestellt werden. Abschließend werden die Unterlagen beim Katasteramt eingereicht damit die neuen Flurstücke neue Flurstücksnummern erhalten. Somit können die neuen Flurstücke im Grundbuchamt eigenständig geführt werden können.
Haben Sie noch weitere Fragen oder haben Sie vor, Ihr Grundstück aufzuteilen aber wissen nicht genau wie?
Wir beraten Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch bei uns im Büro oder bei Ihnen Zuhause und zeigen Ihnen ihre Möglichkeiten auf.
Sie wissen nicht genau wo Ihre Grenzen verlaufen und wollen einen Zaun errichten?
Mit der amtlichen Grenzanzeige ermitteln wir für Sie den örtlichen Grenzverlauf und zeigen Ihnen den Verlauf der Grenze an. Zusätzlich erhalten Sie von uns eine gesiegelte Urkunde (Grenzbescheinigung) über den Grenzverlauf. Damit können Sie sicherstellen, dass Sie ihren Zaun auf ihrem Grundstück errichten. Mit der Urkunde, die wir Ihnen geben, haben Sie eine rechtliche Sicherheit gegenüber Außenstehenden und auch vor Gericht.
Unterliegt mein Gebäude der Einmessungspflicht?
Gemäß §16 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW
sind alle Gebäude einmessungspflichtig, die nach August 1972 errichtet oder im
Grundriss verändert werden. Dabei haben die Eigentümer die gesetzliche
Verpflichtung, ihre neuen oder veränderten Gebäude auf eigene Kosten einmessen
zu lassen.
Ausgenommen von der Einmessungspflicht sind gemäß
§16 VerKatG NRW
:
Balkone, Becken, Behälter und Tanks, zum Beispiel Biogasanlagen, Silos, Erdöl- oder Gastanks, Wasserbehälter, Jauche-, Gülle- oder Silageanlagen, Klär- oder Absetzbecken, immer mit Ausnahme etwaiger Betriebsgebäude, nicht überdachte Swimmingpools oder Schwimmbäder, Vordächer, Überdachungen, Windräder und andere vergleichbare Objekte, zum Beispiel Funkmasten.
Ausgenommen von der Einmessungspflicht sind gemäß §19 DVOzVermKatG:1. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,
2. Gebäude und Anbauten mit einer Grundrissfläche
von weniger als 10 m2
4. unterirdische Gebäude oder Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines
Gebäudes sowie Grundrissveränderungen durch das Aufbringen
von Wärmedämmung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind ob ihr Gebäude einmessungspflichtig ist dann fragen Sie bei uns nach. Wir beraten Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch bei
uns im Büro.
Der Lageplan ist die Grundlage zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Durch ihn entscheidet die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens. Dieser wird auf bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten geprüft.
Der Lageplan besteht aus den Unterlagen des Katasteramtes und unseren eigenen Messungen. Zunächst wird ein Vorabzug des Lageplanes bestehend aus dem aktuellen Katasterstand, Geländehöhen, vorhandene Baulasten, das geltende Planungsrecht, Gebäudehöhen der unmittelbaren Nachbarschaft und die planungsrelevante Topographie (z.B. Bäume, Gebäude, Straßen, Hydranten, Ver- und Entsorgungsleitungen, usw.) erstellt. In dieser Planungsgrundlage plant der Architekt mit Ihnen Ihr Gebäude. Danach wird diese Planung an uns übergeben damit wir diese in den Lageplan eingetragen. Zusätzlich werden die Abstandsflächen, die Geschossigkeit und ggf. die bauliche Ausnutzung des Grundstücks (GRZ/GFZ) überprüft und eingetragen.
Durch die mit öffentlichem Glauben beurkundete Lage durch den ÖbVI wird der Lageplan zu einem amtlichen Lageplan. Dieser wird benötigt, wenn:
1. er beantragt wird,
2. es sich bei den Außengrenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes handelt,
3. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können,
4. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
5. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.
In welchen Fällen wird noch ein Lageplan benötigt?
· Für den Antrag einer Teilungsgenehmigung bei bebauten Grundstücken
· Eintragung von Baulasten auf einem Grundstück
Haben Sie noch weitere Fragen oder benötigen Sie eine Beratung für ihr Bauvorhaben?
Wir beraten Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch bei uns im Büro oder bei Ihnen Zuhause.
Die Ingenieurvermessung gehört zu den privatrechtlichen Tätigkeiten, die sich mit der Planung, der Bauausführung, der präzisen Bestimmung von Punkten beschäftigt.
Dazu gehören folgende Tätigkeiten:
· Absteckungsarbeiten jeglicher Art:
o Grob- und Feinabsteckungen (Schnurgerüstabsteckung) für Gebäude
o Absteckungen von Achspunkten für Bauwerke
o Absteckung von Straßenachsen
· Grenzanzeige
· Höhenvermessungen:
o Festlegung von Höhen auf der Baustelle
o Nivellement
o Messung von First- und Traufhöhen
o Feinnivellement höchster Genauigkeit
o Höhenüberwachungen an Gebäuden oder Bauwerken
· Bestandspläne (Bestandsdokumentation)
· Topographischer Lageplan und topographische Vermessungen
· Erstellung von Bebauungsplänen
· Aufmessung von Kanal und Versorgungsleitungen
Für den Bau von Gebäuden sind die Absteckungsarbeiten von großer Bedeutung. Sie sorgen für die genaue Lage der Gebäudeecken auf dem Grundstück, damit das Gebäude exakt nach der vorliegenden Baugenehmigung errichtet wird.
Zuerst erfolgt die Grobabsteckung für die Ausführungen der Erdarbeiten, bei der die Gebäudeecken mit Holzpflöcken auf dem Grundstück gekennzeichnet werden. Nach den Erdarbeiten und dem Bau des Schnurgerüstes werden die Gebäudeseiten oder Gebäudeachsen mit Nägeln auf dem Schnurgerüst gekennzeichnet. Somit erhält man die genaue Lage der Gebäudeecken die benötigt werden, um die Betonplatte an die richtige Stelle zu gießen und die Außenmauern zu errichten.
Für die Planung ihrer Baumaßnahme werden die Höhen an ihrem Grundstück und der Umgebung benötigt. Diese müssen nach §3 der BauPrüfVO in einen Lageplan eingetragen werden damit Sie ihren Bauantrag bei Bauamt stellen können. Mit unseren Messgeräten können wir nicht nur die Lage, sondern auch die Höhenlage ihres Grundstücks und ihres Gebäudes aufs Genauste bestimmen.
Die Höhenmessungen sind so wichtig, damit ihr Gebäude bei der Planung in der richtigen Höhenlage festgelegt wird und bei der Bauausführung richtig gebaut wird. Darüber hinaus können die gemessenen Grundstückshöhen als Grundlage für die Massenberechnung des Bodenaushubs verwendet werden. Ihr Gebäude ist beispielsweise zu tief (tiefer als das Straßenniveau), dann kann es passieren, dass bei starken Regenfällen das Wasser ins Gebäude fließt.
Mit unserem
Instrumentarium sind wir in der Lage die verschiedenen Leitungen in Lage und
Höhe auf wenige Millimeter zu bestimmen. Die Aufmessungen werden dann von uns
im Innendienst in einer Skizze dargestellt und somit dokumentiert.
Rufen Sie uns am besten an wenn Sie einen kurzfristigen Termin benötigen.
Für den erfolgreichen Bau
ihres Eigenheims ist die korrekte baurechtliche Planung und schnelle und
sorgfältige Durchführung von zentraler Bedeutung. Wir beraten Sie gerne im
Hinblick auf Ihre Möglichkeiten, ob und wie Sie Ihr Grundstück bebauen können.
Mit unserer knapp hundertjährigen Erfahrung sind wir Ihr kompetenter
Ansprechpartner zur Verwirklichung Ihres Bauvorhaben.
Wünschen Sie eine Beratung dann kommen Sie einfach vorbei oder machen Sie mit
uns einen Termin bei uns im Büro oder bei Ihnen Zuhause.
Seit 2015 helfen wir beim
Aufbau der Amtlichen Basiskarte (ABK) für verschiedene Kreise in NRW.
Die ABK ist seit dem 01.01.2020 die neue aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationsystem (ALKIS) abgeleitete Topographische Karte
und hat seitdem die Deutsche Grundkarte (DGK5) abgelöst. Die Bearbeitung
erfolgt bei uns im Vermessungsbüro mit dem Programm DAVID (Aktuelle Version 5).
Bei der Bearbeitung der ABK greifen wir auf die neusten und aktuellsten
Fernerkundungsmethoden zurück. (Digitale Orthophotos, Schummerungsbilder,
Drohnenerfassung)
Als Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieurs fertige ich Verkehrswertgutachten für bebaute und
unbebauten Grundstücke an.
Ein Verkehrswertgutachten ist die Feststellung des Marktwertes einer Immobilie
oder eines Grundstückes. Der Begriff Verkehrswert (Marktwert) einer Immobilie
wird im § 194 des Baugesetzbuches definiert. Er wird durch den Preis bestimmt,
der aktuell für die Immobilie ohne „Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse“ erzielbar wäre.
Diese Gutachten werden bei Scheidungen, in Erbfällen oder in Insolvenzverfahren
benötigt. Ein Verkehrswertgutachten ist die Grundlage für die Finanzierung von
Krediten bei einer Bank, wenn ein Gebäude als Sicherheit für die Bank dienen
soll.
Haben Sie noch Fragen zu Verkehrswertgutachten?
Wir beraten Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch bei
uns im Büro oder bei Ihnen Zuhause.
Sie wissen nicht genau wie groß ihr Wohnung ist? Meinen sie die Angaben der Mietfläche in Ihrem Vertrag sei falsch? Mit unseren hochpräsiezen Messgeräten berechnen wir Ihre Wohnflächen aufs genauste. Damit können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel Miete zahlen.
Oder Sie wollen ihre Wohnungen vermieten und wollen wissen wie groß die Wohnungen sind um den Mietpreis zu bestimmen. Wir messen Ihnen nachweißlich die Größe der Mietfläche und bescheinigen Ihnen unsere Messergebnisse. Damit sind Sie sicher vor Klagen gegen die Mietflächengröße Ihres Objektes.
Haben Sie noch Fragen
zur Mietflächenbestimmung?
Wir beraten Sie gerne telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch bei
uns im Büro oder bei Ihnen Zuhause.
Bürozeiten:
Montag - Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr
Freitags: 7:30 - 15:15 Uhr
Tel. 02404 / 67720
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